Ausnahmeregelung für Kalamitätsholz in Holzkraftwerken

Das vergangenen Donnerstag vom österreichischen Nationalrat verabschiedete Biomasse-Grundsatzgesetz wurde gegenüber den Entwürfen um eine Ausnahmeregelung für Schadholz ergänzt. So ist es den Landesgesetzgebern in den notwendigen Ausführungsgesetzen freigestellt, Regelungen für einen Abweichung von dem ansonsten weiterhin obligatorischen 60 % Brennstoffnutzungsgrad festzulegen. Diese Abweichung ist möglich, wenn Betreiber von Biomassekraftwerken mit einem Konzept nachweisen, dass aus Schadholz gewonnene Hackschnitzel am Waldholzeinsatz einen Anteil von mehr als 50 % haben.

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