Die Interessensvertretung der österreichischen Papierindustrie Austropapier hat die jährliche Berechnung der Einspeisevergütung von aus erneuerbaren Energieträgern gewonnenem Strom rechtlich von zwei Anwaltskanzleien in Wien prüfen lassen. In den 2012 in Auftrag gegebenen und nun vorliegenden Gutachten sieht sich Austropapier in seiner bisherigen Rechtsauffassung der Rechtswidrigkeit der bisherigen Einspeisevergütung bestätigt. Nach Einschätzung von Austropapier erfolgte bislang für Holzheizkraftwerke eine zu starke, rechtlich nicht zulässige Erhöhung der jährlich neu festgesetzten Einspeisetarife für Strom. Sowohl Austropapier wie auch die nun vorliegenden Gutachten verweisen auf die in der Novelle des Bundesgesetzes über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz) 2008 festgeschriebene Regelung, dass bei der Anpassung der Einspeisetarife die stoffliche Holzverwendung zu berücksichtigen sei. So heißt es in der aktuellen Fassung des Ökostromgesetzes, dass die Preisfestlegung nicht in einer solchen Form erfolgen darf, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird. Diesen Tatbestand sieht Austropapier als gegeben an und verweist auf die in zunehmendem Umfang notwendigen Holzimporte. Basierend auf den nun fertig gestellten Rechtsgutachten wird bei Austropapier derzeit geprüft, ob Klage gegen das Ökostromgesetz erhoben wird. Dabei ist allerdings noch nicht geklärt, ob Austropapier als Verband selbst oder eines der Austropapier-Mitgliedsbetriebe Klage erheben wird.
Austropapier hält Einspeisevergütung für rechtswidrig
© 2013 EUWID Europäischer Wirtschaftsdienst GmbH | Alle Rechte vorbehalten.
Hinweis zum Urheberrecht Die einzelnen von EUWID veröffentlichten Artikel, Tabellen und sonstigen Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und ausschließlich zum eigenen Gebrauch des Kunden und seiner Mitarbeiter bestimmt. Sofern keine weitergehende Lizenzvereinbarung besteht, darf lediglich ein Ausdruck erstellt werden, der in Form eines betriebsinternen Umlaufs an einem einzelnen, mit dem Kunden vereinbarten Standort weitergegeben wird. Das digitale Verbreiten von EUWID-Inhalten, insbesondere per Intranet oder per E-Mail, betriebsintern, konzernweit oder außerhalb des Unternehmens ist nicht erlaubt und stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Mehr lesen Sie in unseren FAQ.