KWK-Bestandsanlagen zahlen ab 2018 EEG-Umlage

Werden Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK)-Bestandsanlagen nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt, dann ist eine EEG-Umlage in Höhe von 20 % der jeweiligen Umlage für den erzeugten und selbst verbrauchten Strom zu zahlen. Auf das Auslaufen einer entsprechenden Übergangsregelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Jahresende weist die Energieagentur.NRW hin.

Nach der bisherigen Regelung galt für KWK-Bestandsanlagen und für ältere Bestandsanlagen, die erneuert oder ersetzt werden, dass die EEG-Umlage für den erzeugten, selbst verbrauchten Strom ganz wegfällt (§61c und §61d EEG). Künftig gibt es eine komplette Befreiung nur noch, wenn die Anlage, die erneuert oder ersetzt wurde, dann noch der handelsrechtlichen Abschreibung oder der Förderung nach dem EEG unterliegt.
Die Energieagentur empfiehlt daher, geplante Erneuerungen oder Ersatz von Bestandsanlagen noch vor Jahresende durchzuführen; die installierte Leistung darf dabei allerdings um nicht mehr als 30 % steigen.

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