Das Bayerische Innenministerium hat eine Sonderregelung für Holztransporte mit 41,8 t statt 40 t zulässigem Gesamtgewicht erlassen. Damit sind die Straßenverkehrbehörden und Regierungen ermächtigt, Holztransporte mit 41,8 t Gesamtgewicht gewähren zu lassen. Die Sonderregelung ist bis Ende 2018 befristet und gilt ausschließlich für den Transport von Käferholz aus dem Wald zu zulässigen Nass- oder Trockenlagern und Sägewerken in Bayern sowie von zulässigen Nass- oder Trockenlagern zu Sägewerken in Bayern.
Genehmigende Behörde ist für alle bayerischen Rundholz-Speditionen die Regierung der Oberpfalz. In dem Antragsverfahren muss die technische Eignung des Rundholz-LKW nachwiesen werden. Weiter Informationen sind auf der Internetseite der Regierung Oberpfalz abrufbar: Ausnahmeregelung für den Transport von Käferholz aus Bayern