Berufungsverhandlung über Klausner-Rundholzverträge

Am 27. Februar wird der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm über die zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Sägewerksbetreiber Klausner-Gruppe nach Sturm „Kyrill“ geschlossenen Holzlieferverträge verhandeln. In der Berufungsverhandlung müssen sich die Richter unter anderem mit der Frage befassen, ob die Holzlieferverträge gegen europäisches Beihilferecht verstoßen haben. Klausner fordert vom Land NRW Schadensersatz von 54 Mio €, die Nachlieferung von jetzt 2,5 Mio fm Fichtenstammholz sowie Auskunft zu finanziellen Konditionen aus Vertragsverhältnissen zu Dritten. Das beklagte Land hat geltend gemacht, dass das EU-Recht einer Durchführung der streitigen Verträge entgegenstehe, da diese “staatliche Beihilfen“ i. S. v. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellten, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt worden seien. Sie seien daher nichtig.

Das Landgericht Münster hatte die Klage von Klausner mit Urteil vom 21. Juni 2018 (Az. 011 O 334/12) abgewiesen. Die Holzlieferverträge sind laut Landgericht Münster insgesamt unwirksam, weil sie gegen das europäische Beihilferecht verstoßen würden.

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