AGR aktualisiert Übersicht für 44 t-Ausnahmeregelungen

Die Arbeitsgemeinschaft Rohholzverbraucher hat am 25. Juli die Übersicht über Ausnahmegenehmigungen für Holztransporte mit 44 t Gesamtgewicht aktualisiert. Absehen von den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen gibt es in Deutschland derzeit nur in Schleswig-Holstein, Saarland und Baden-Württemberg keine Ausnahmegenehmigungen für mit Sturmholz oder Käferholz beladenen Rundholz-LKW. Darüber hinaus sind in Rheinland-Pfalz bestehende 44 t-Regelungen am 30. Juni ausgelaufen und nicht verlängert. In den übrigen Bundesländern, darunter die von Sturm „Friederike“ besonders betroffenen Länder wie Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt gelten die bereits kurz nach dem Sturm in Kraft gesetzten Ausnahmeregelungen oder sind bis zum Jahresende verlängert worden. In Hessen läuft die nur für Kurz-, nicht aber für Langholz gültige 44 t-Regelung am 15. Dezember und in Thüringen bereits am 30. September aus. Allerdings wird von der AGR darauf hingewiesen, dass das bislang sehr aufwändige Genehmigungsverfahren zur Durchführung von Holztransporten mit erhöhtem zulässigen Gesamtgewicht deutlich vereinfacht wurde. Die Regelungen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen erlauben zumindest für Kurzholz 44 t schwere Transporte in angrenzende Bundesländer ohne Tonnageerhöhung wie Schleswig-Holstein, Hamburg oder Rheinland-Pfalz

Eine Ausnahme von den 44 t-Regelungen stellt Bayern dar. Die Tonnage-Erhöhung umfasst dort statt 4 t nur 1,8 t auf 41,8 t zulässigem Gesamtgewicht und gilt nur für den Transport von Käferholz bis 31. Dezember 2018. In Bayern hat sich besonders das Innenministerium sowie Vertreter von Städten und Gemeinden gegen eine Erhöhung auf 44 t gewehrt. Trotz des nun mit 41,8 t erreichten Kompromiss versuchen bayerische Forstbetriebe angesichts der Borkenkäferkalamität unter anderem im direkten Gespräche mit den regionale Wahlkreisabgeordneten eine 44 t-Regelung auch in Bayern zu erreichen.

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