Ministerium hat geändertes Bundeswaldgesetz vorgelegt

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat nach Abschluss der Ressortabstimmung heute ein geändertes Bundeswaldgesetz in die Länder- und Verbändebeteiligung gegeben. Eine Anhörung der Länder und Verbände ist für Mitte März geplant. Der Gesetzesentwurf beinhaltet auch Änderungen, mit denen zwischenzeitlich aufgetretene wettbewerbsrechtliche Fragen bei der Holzvermarktung geklärt werden sollen. So sieht § 46 des Entwurfs vor, dass die der Holzvermarktung vorgelagerten forstlichen Dienstleitungen vom Wettbewerbsrecht ausgenommen werden sollen.

Das Bundeslandwirtschaftsministerium kommt damit einer Forderung der Agrarministerkonferenz der Landwirtschaftsminister des Bundes und der Länder vom September 2014 nach. Die Landwirtschaftsminister hatten die Bundesregierung damals im Zuge des Kartellverfahrens zur gemeinsamen Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg zu einer Gesetzesinitiative aufgefordert. Das Bundeskartellamt rechnet forstliche Dienstleitungen im Privat- und Kommunalwald wie das Auszeichnen von Beständen, die Überwachung von Holzerntemaßnahmen oder die Holzaufnahme durch Mitarbeiter des Landes Baden-Württemberg der Holzvermarktung zu. Die gemeinsame Vermarktung von Nadelstammholz aus dem Staats-, Kommunal- und Privatwald mit Flächen über 100 ha in Baden-Württemberg war vom Bundeskartellamt am 15. Juli 2015 untersagt worden.

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