Gemeinsame Holzvermarktung ab 1. September untersagt

In einem am 27. Juli verschickten Erlass untersagt das Ministerium für Ländlichen Raum (MLR) ab 1. September die gemeinsame Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg. Ab diesem Zeitpunkt dürfen durch die an den Landratsämtern angesiedelten Unteren Forstbehörden und durch die zentrale Holzvermarktungsstelle in Tübingen keine Nadelstammholzmengen mehr für nichtstaatliche Waldbesitzer mit mehr als 100 ha Betriebsfläche vermarktet werden.

Neben dem Stopp des Nadelstammholzverkaufs müssen ab 1. September auch die mit körperschaftlichen und privaten Waldbesitzern vereinbarten Verträge zur Wirtschaftsverwaltung und Betreuung geändert oder gekündigt werden. Ebenso müssen Lieferverträge, die noch Mengen aus dem Nichtstaatswald beinhalten zum 31. August aufgelöst werden. In dem Erlass werden ForstBW-Mitarbeiter, die neben- oder ehrenamtlich für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse tätig sein, ihre Ämter aufgeben.
Betroffenen Waldbesitzern wird in dem Erlass empfohlen, die im Aufbau befindlichen kommunalen Holzverkaufstellen oder das in einigen Regionen Baden-Württembergs bestehende Angebot zur Holzvermarktung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen zu nutzen.
In dem Erlass weist das MLR darauf hin, dass abweichend von der Unterlassungsverfügung des Bundeskartellamtes vorbereitende Tätigkeiten wie die Planung von Holzerntemaßnahmen, das Auszeichnen von Beständen oder die Überwachung von Holzerntemaßnahmen weiterhin von Mitarbeitern der Unteren Forstbehörden im Privat- und Körperschaftswald über 100 ha Betriebsfläche durchgeführt werden dürfen.

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