Die 1. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes hat heute dem Land Baden-Württemberg die abschließende Entscheidung in dem Kartellverfahren zur gemeinsamen Nadelrundholzvermarktung zugestellt. In dem 209 Seiten umfassenden Beschluss untersagt das Bundeskartellamt dem Land Baden-Württemberg die gemeinsame Vermarktung von Nadelrundholz aus Staatswaldflächen und Privat- sowie Körperschaftswäldern. Die Regelung gilt für den Staats-, Privat- und Körperschaftswald sowie für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, sofern diese über Waldflächen von mehr als 100 ha verfügen. Neben der eigentlichen Tätigkeit des Holzverkaufs wie dem Abschluss von Kaufverträgen wird vom Bundeskartellamt Mitarbeiter der bisherigen Forstverwaltung und Landesforstbetriebs die Durchführung so genannter vermarktungsnaher Dienstleistungen wie das Auszeichnen von Beständen für die Holzernte, die Betreuung von Holzerntemaßnahmen, die Holzaufnahme oder die Erstellung von Holzlisten untersagt. Dies gilt auch für alle Mitarbeiter der Unteren Forstbehörden, solange diese unter der Dienst- und/oder Fachaufsicht des Landes stehen. Die Fristen zur Umsetzung reichen vom am 1. Januar 2016 bis zum 1. Juli 2017.
Bundeskartellamt untersagt gebündelte Holzvermarktung
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