Aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 19. März zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Beschränkungen im Einzelhandel hat Nordrhein-Westfalen gestern eine angepasste Coronaschutzverordnung erlassen. Das Gericht hatte eine unzulässige Ungleichbehandlung darin gesehen, dass Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ab dem 8. März ohne Beschränkungen öffnen durften. Daher gilt die Pflicht zur Terminvereinbarung und die Begrenzung der Kundenzahl auf einen pro 40 m² in Nordrhein-Westfalen nun auch für diese Geschäfte.
NRW hat Coronaverordnung nach OVG-Urteil angepasst
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