Auch Baden-Württemberg erlaubt Flächenverkleinerung

In Baden-Württemberg ist es größeren Einzelhändlern nun ebenfalls erlaubt, einen Teil der Verkaufsfläche abzutrennen und diese so auf 800 m² zu reduzieren. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat die Landesregierung gestern seine Richtlinie zur Öffnung von Einzelhandelsgeschäften entsprechend geändert. Die Neuregelung tritt heute in Kraft.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte am Dienstag entschieden, der Klage des Textileinzelhandelsunternehmens Wöhrl in Ulm stattzugeben. Das Gericht begründete seine Auffassung mit dem Wortlaut der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg, die anders als beispielsweise eine entsprechende Regelung im Bundesland Sachsen kein Verbot hinsichtlich der Abtrennung von Verkaufsflächen zur Erreichung der Höchstfläche von 800 m² vorsehe.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte am Dienstag ebenfalls einem Eilantrag eines Sportwareneinzelhändlers stattgegeben, der gegen das Verbot hinsichtlich der Verkleinerung der Verkaufsfläche geklagt hatte.

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