Verbände begrüßen UBA-Klarstellungen zu Formaldehyd

Die Verbände VHI und HDH haben die vom Umweltbundesamt (UBA) am 19. November veröffentlichten Klarstellungen zum Abverkauf von Holzwerkstoff-Lagerbeständen ab dem 1. Januar 2020 begrüßt. Den „FAQ zu Regelungen von Formaldehyd in Holzwerkstoffen und Möbeln“ zufolge können Holzwerkstoffe, die bis Jahresende gemäß der aktuellen Version der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsVO) hergestellt wurden, auch nach der zum 1. Januar 2020 anstehenden Umstellung der Formaldehyd-Prüfmethodik in Deutschland dauerhaft in Verkehr gebracht werden, falls sie die zum Zeitpunkt der Produktion gültigen Anforderungen erfüllen.

Da diese Holzwerkstoffe den Vorgaben der ChemVerbotsV laut den FAQ des UBA dauerhaft, also auch bei jedem weiteren Inverkehrbringen entsprechen, können nach Auffassung der Verbände daraus produzierte Möbel ebenfalls zeitlich uneingeschränkt in Deutschland abverkauft werden.
Darüber hinaus gehen VHI und HDH davon aus, dass dieselben Voraussetzungen auch für im Ausland produzierte bzw. zum 31. Dezember gelagerte Holzwerkstoffe gelten. Demzufolge sind diese Lagerbestände, falls sie die in Deutschland bis zum Jahreswechsel geltenden rechtlichen Anforderungen einhalten, auch nach dem 1. Januar zeitlich uneingeschränkt abverkaufsfähig.

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