Holzhandel begrüßt Änderungen im Insolvenzrecht

Die geplante Verkürzung der Anfechtungsfrist sowie geplante Änderungen in Zusammenhang mit Bargeschäften werden vom Gesamtverband Deutscher Holzhandel (GD Holz) ausdrücklich begrüßt. Ziel der Reform ist eine Stärkung der Rechtssicherheit für die Wirtschaft und für Arbeitnehmer. Das Verfahren zur Änderung des Insolvenzrechts in Deutschland war vom GD Holz bereits seit einigen Jahren begleitet worden.

Der am 29. September vom Bundeskabinett beschlossene „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und dem Anfechtungsgesetz“ sieht künftig unter anderem eine Verkürzung der Anfechtungsfrist gemäß § 130 Abs. 2 InsO von bislang zehn auf künftig vier Jahre vor. Zudem soll der Insolvenzverwalter in Zukunft die umfassende Beweislast für das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen tragen, wenn mit dem Schuldner Zahlungsvereinbarungen getroffen oder Erleichterungen gewährt worden sind. Relevant ist in diesem Zusammenhang auch der Schutz der erhaltenen Leistungen, wenn der Gläubiger seine Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung realisiert hat.
In Verbindung mit Bargeschäften sieht der Reformvorschlag zudem eine Einschränkung der Insolvenzanfechtung vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem unmittelbaren Zusammenhang standen, wie es bei Bargeschäften der Fall ist. In solchen Fällen soll die Leistung nur dann zurückzuzahlen sein, wenn der Händler positiv wusste, dass der Kunde zahlungsunfähig war.

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