Unilin bezeichnet Kündigung von UWC als unrechtmäßig

Die Unilin-Gruppe hat die am Freitag von Ulrich Windmöller Consulting (UWC) ausgesprochene Kündigung der seit Februar 2010 bestehenden Lizenzkooperation für Bodenbeläge auf Kunststoffbasis in einer am Samstagnachmittag veröffentlichten Stellungnahme als unrechtmäßig bezeichnet. Laut Unilin lässt die damals abgeschlossene Vereinbarung eine Kündigung nur bei einer wesentlichen Verletzung der Vertragsbestandteile zu. Eine solche Verletzung liegt aus Unilin-Sicht aber nicht vor. UWC argumentiert dagegen, dass Unilin die auf Basis der Windmöller-Patente abgeschlossenen Sublizenzen nicht vollständig angegeben habe. Darüber hinaus wäre Unilin nicht konsequent genug gegen Patentverletzungen vorgegangen. Nach Auffassung von Unilin hat sich UWC in der Vereinbarung dagegen vorbehalten, selbst gegen Patentverletzungen vorgehen zu wollen.

Unilin hat in seiner Stellungnahme darauf verwiesen, dass die Kündigung durch UWC keine rechtliche Wirkung habe und dass daher eine Lizenzvergabe für die Windmöller-Patente weiterhin nur über die zu Unilin gehörende Intellectual Property-Gesellschaft Flooring Industries erfolgen könne. UWC hat dagegen die Lizenzvergabe laut einer am Freitag veröffentlichten Mitteilung an die Intellectual Property-Gesellschaft Innovations4Flooring (I4F) vergeben. I4F will auf Basis der mit UWC vereinbarten Kooperation mit sofortiger Wirkung in Europa und Nordamerika Sublizenzen für die von UWC gehaltenen Patente vergeben. Unilin hat angekündigt, gegen eine solche Lizenzvergabe vorgehen zu wollen.

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