Laut einer gestern ergangenen Entscheidung des europäischen Gerichtshof (EuGH) verstoßen die in Deutschland beim Vertrieb von Bauprodukten eingesetzten Bauregellisten gegen EU-Recht. Diese Bauregellisten stellen zusätzliche Anforderungen an im Ausland hergestellte Produkte, die bereits mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind und damit in anderen EU-Staaten rechtmäßig vertrieben werden können, und erschweren damit den Zugang auf den deutschen Markt. Die EU-Kommission hatte argumentiert, dass diese Vorgehensweise gegen EU-Vorschriften über die Harmonisierung der Bauproduktvermarktung verstößt und daher am 21. Juni 2012 die Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH verklagt. Laut EuGH reicht die CE-Kennzeichnung für den Nachweis der Einhaltung der in europäischen Produktnormen festgelegten Anforderungen aus. Nach der 2011 verabschiedeten europäischen Bauproduktverordnung (BauPVo) können in einzelnen EU-Ländern zum Beispiel für bestimmte Anwendungsbereiche zwar zusätzliche Anforderungen gestellt werden. Durch Vermarktung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten darf aber nicht durch diese zusätzlichen Anforderungen eingeschränkt werden. Für die Aufnahme in die deutschen Bauregellisten sind bei bestimmten Bauprodukten dagegen zusätzliche Prüfungen am DIfBt und eine Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen erforderlich. Nach Auffassung des EuGH ist diese Vorgehensweise und damit das System der Bauregellisten unzulässig. Die Klage der EU-Kommission und das Urteil beziehen sich zwar nur auf drei bestimmte Bauprodukte (Rohrleitungsdichtungen, Wärmedämmstoffe und Tore). Da die EU-Kommission nach eigener Aussage bereits eine große Zahl von Beschwerden für andere Bauprodukte erhalten hat, wird sich das EuGH-Urteil aber voraussichtlich auf das gesamte deutsche System der Bauregellisten auswirken.
EuGH-Entscheidung: Bauregellisten sind unzulässig
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